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Kurzzeitkennzeichen werden nach § 16a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zur Überführung, für Probefahrten, sowie zur Vorführung bei einer technischen Prüfstelle für ein beliebiges Fahrzeug (PKW, LKW, Krad, Anhänger etc.) innerhalb Deutschlands verwendet. |
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Die Kennzeichen dürfen nur für ein Fahrzeug benutzt werden. |
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Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurde im Bereich der Kurzzeitkennzeichen neu gefasst: |
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1. Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere (Brief + Schein) grundsätzlich im Original komplett vorgelegt werden. |
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2. Im (neuen) Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen. |
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3. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur am Standort des Fahrzeuges beantragt werden. Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens erstreckt sich dann auf den Zulassungsbezirk und den angrenzenden Zulassungsbezirk. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP). |
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4. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines |
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Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen. |
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5. Gültigkeitsdauer, die blauen Stempelplaketten und Kennzeichen (mit gelbem Rand) bleiben unverändert. |
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6. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes. |